Bauvorbescheid
Mit einer Bauvoranfrage kann der Bauherr die verbindliche Klärung bestimmter, u. U. nicht ganz eindeutiger oder komplizierter, Fragen für sein Vorhaben herbeiführen.
Im Vorfeld der Erstellung eines Bauantrages kann für die Errichtung, den Umbau oder die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Bauvoranfrage gestellt werden, um sowohl die planungsrechtliche Zulässigkeit des konkreten Vorhabens oder bauordnungsrechtliche oder sonstige die Genehmigungsfähigkeit betreffende Fragen vorab zu klären.
Beispielsweise in komplizierteren Fällen, in denen die grundsätzliche Bebaubarkeit bzw. dessen Umfang fraglich ist oder in denen noch andere Behörden zu beteiligen sind.
Diese den Antrag betreffenden Festlegungen werden in einem Vorbescheid nach § 77 der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (BauO NRW) vom 01. Januar 2024 in der zurzeit gültigen Fassung beschieden. Allerdings ist zu beachten, dass der erteilte Vorbescheid keine Baugenehmigung darstellt und auch nicht zum Baubeginn berechtigt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch Eigentümer bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks ist.
Betreffen die Fragen zu einem Vorhaben die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht, wenn nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Gebühren:
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).