Baulastlöschung
Auf Antrag der Grundstückseigentümer muss auf eine Baulast verzichtet werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der öffentlich-rechtliche Sicherungsgrund entfallen ist. Vor Löschung der entsprechenden Baulast ist der Grundstückseigentümer des begünstigten Grundstücks anzuhören.
Ferner kann auch von Amtswegen auf eine bestehende Baulast verzichtet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Behörde festgestellt wird, dass eine mit der Gewissheit der Rechtmäßigkeit eingetragene Baulast im Nachhinein als rechtswidrig erkannt wird oder wenn eine neue Baulast, welche die bestehende Baulast ersetzt, in das Baulastverzeichnis der Stadt Langenfeld eingetragen wird. In diesen Fällen kann oder muss der Verzicht erst nach Eintragung der neuen Verpflichtung erfolgen.
Es ist dabei darauf zu achten, dass zu keinem Zeitpunkt ein baurechtswidriger Zustand entsteht.
Eine Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht unter.
Gebühren:
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung fallen für die Löschung von Baulasten aus dem Baulastenverzeichnis je Baulast Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.